Climate Tech Hub e.V.
Satzung

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten entsprechende Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet also keine Wertung, sondern hat lediglich redaktionelle Gründe.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Climate Tech Hub e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Der Verein führt den Namen Climate Tech Hub e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Wirtschaftsförderung in Berlin und Brandenburg im Bereich Climate Tech. Dazu gehören insbesondere die erneuerbaren Energien, Energieeffizienz-Technologien und weitere, damit verbundene Lösungen zur   erfolgreichen Gestaltung der Energiewende. Mit deren Förderung soll ein Beitrag zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung und zur nachhaltigen Entwicklung in Berlin,  Brandenburg und international geleistet werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der:

    Netzwerkbildung von Unternehmen und Organisationen der gesamten Wertschöpfungskette inklusive deren Dienstleister.

    Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch Vernetzung der verschiedenen Forschungs- und Produktionsebenen.

    Anwendung von Lösungen durch die Initiierung und Unterstützung von Modellprojekten auch durch die Einbindung öffentlicher Einrichtungen.

    Bewusstseinsbildung zu den Chancen der Branche gegenüber gesellschaftlichen Akteuren.

    Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Forschung.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins, insbesondere durch Informationserteilung, unterstützen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines Antrages über die Aufnahme im Verein.
    2. Ordentliche Mitglieder sind:

      Wirtschaftsunternehmen aus der Energie- und damit verbundenen Branchen 
      Kammern und Wirtschaftsverbände,
      Hochschulen und Universitäten,
      außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie
      weitere öffentliche Institutionen,
      natürliche Personen mit Bezug zum Vereinszweck.
    3. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) können Unternehmen und Institutionen werden, die nicht direkt der Branche zuzuordnen sind, jedoch ein Interesse an der ideellen und finanziellen Unterstützung der Vereinszwecke haben. Sie haben das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen, verfügen jedoch über kein Stimm- und Wahlrecht.
    4. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
    5. Die Mitgliedschaft erlischt:

      a) durch Tod der natürlichen Person; Auflösung der jur. Person;

      b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist bis von sechs Monaten;

      c) durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird;

      d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes.
    6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückgewähr von Beiträgen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

    § 4 Finanzierung des Vereins

    1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie sonstige Zuwendungen und durch die Erträge der Rücklagenbildung.
    2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

    § 5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

    § 6 Mitgliederversammlung

    1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
    2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Ebenso ist eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich, zu der alle Mitglieder gleichwertigen und kontrollierten Zugang in einem Chatroom haben. Der Vorstand entscheidet über die Durchführungsform und erlässt eine Versammlungsordnung.
    3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist bis eine Woche vor dieser beim Vorstand einzureichen.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor.
    5. Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen durchgeführt werden.
    6. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen senden einen benannten Vertreter. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen informativ an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein Vereinsmitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Pro Mitglied ist die Übertragung auf drei Vollmachten begrenzt.
    7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Richtlinien der Vereinsarbeit und hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
      b. Entlastung des Vorstandes,
      c. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
      d. Wahl des Vorstandes,
      e.Bestellung der Rechnungsprüfer,
      f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      g. Genehmigung des Haushaltsplanes,
      h. Beschlussfassung über Vereinsordnungen;
      i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.

    § 7 Vorstand

    1. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kooptieren, welches bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
    3. Der vertretungsbefugte Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsbefugt. Der Vorstand teilt die Aufgabenbereiche im Innenverhältnis auf. Bei Bedarf können weitere Beisitzer gewählt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung
    4. Der Vorstand ist berechtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Näheres wird im Vertrag zur Geschäftsführung geregelt.
    5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden.

    § 8 Aufgaben des Vorstands

    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet.
    2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung des Vereinszwecks.
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen, digital oder in Präsenz. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und können in Textform gefasst werden.
    4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben wird.

    § 9 Beirat

    Der Vorstand kann einen Beirat aus dem Mitgliedsbereich bestellen, welcher den Vorstand in seiner Tätigkeit berät und unterstützt. Jeweils ein Beiratsmitglied nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

    § 10 Rechnungsprüfung

    Die Mitgliederversammlung bestellt eine Person zur Rechnungsprüfung, die nicht dem Vorstand angehört. Diese ist für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie hat den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

    § 11 Datenschutz

    Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    § 12 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
    2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung erneuerbarer Energien. Den genauen Anfallsberechtigten legt die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss fest.

    § 13 Redaktionelle Satzungsänderungen

    Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.