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Bundesverwaltungsgericht klärt Kernfragen der Grundversorgung

Die Stadtwerke Crailsheim wurden gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Bundesverwaltungsgericht von den BBH-Partnern Dr. Michael Weise und Partner Counsel Dr. Anna Sachse vertreten. Kurz vor Beendigung der Frist für Einwände gegen die aktuellen Grundversorgerfeststellungen hat sich die Frage um die Bestimmung des Grundversorgers eines Netzgebietes geklärt. 

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. Bisher war aber das “Netzgebiet” nicht weiter festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr das Konzessionsgebiet, und nicht zum Beispiel das Gemeindegebiet, als das “Netzgebiet” festgelegt.

Grundlegend für die Entscheidung der Klärung war der Wettbewerbsgedanke in der Grundversorgung. Die Regelung führt dazu, dass Energieversorger auch in fremden Netzgebieten die Stellung des Grundversorgers einnehmen können.

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